Anwaltskanzlei Jürgen Beier


Familienrecht


Düsseldorfer Tabelle 20091

Stand: 01.01.2009

 

A. Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.500

281

322

377

432

100

770/900

2.

1.501-1.900

296

339

396

454

105

1.000

3.

1.901-2.300

310

355

415

476

110

1.100

4.

2.301-2.700

324

371

434

497

115

1.200

5.

2.701-3.100

338

387

453

519

120

1.300

6.

3.101-3.500

360

413

483

553

128

1.400

7.

3.501-3.900

383

438

513

588

136

1.500

8.

3.901-4.300

405

464

543

623

144

1.600

9.

4.301-4.700

428

490

574

657

152

1.700

10.

4.701-5.100

450

516

604

692

160

1.800

 

ab 5.101

nach den Umständen des Falles



Anmerkungen:

 

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

 

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

 

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

 

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 


a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;


 


b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 


c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;


2.


gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 


a) §§ 58, 59 EheG:


in der Regel wie I,

 


b) § 60 EheG


in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

 


c) § 61 EheG


nach Billigkeit bis zu den Sätzen I,


2.


Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.2

 

IV.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig


1.000 EUR

 

V.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


1. falls erwerbstätig


900 EUR

2. falls nicht erwerbstätig:

770 EUR

 

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:


unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:


800 EUR

Anmerkung zu I - III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:                                                                         900 EUR
Verteilungsmasse:                                                     1.300 EUR - 900 EUR =      400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:    
268 EUR (432-164) (K 1) + 240 EUR (322-82) (K 2) + 196 EUR (281-85) (K3) =   701 EUR

Unterhalt:
K 1:                                                                                268 x 400 : 704 =  152,27 EUR
K 2:                                                                                240 x 400 : 704 =  136,36 EUR
K 3:                                                                                196 x 400 : 704 =  111,36 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

 

II.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

     (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
     _____________________________________________ = Prozentsatz neu
         Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

         Beispiel für 1. Altersstufe

         (196 EUR + 77 EUR) x 100
       __________________________ = 97,8 %           279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
                      279 EUR

  Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

2.

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

     (Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100
     _____________________________________________ = Prozentsatz neu
         Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

         Beispiel für 1. Altersstufe

         (273 EUR - 77 EUR) x 100
       __________________________ = 70,2 %           279 EUR x 70,2% = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
                      279 EUR

  Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

3.

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

           (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
     _____________________________________________ = Prozentsatz neu
         Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

         Beispiel für 2. Altersstufe

         (177 EUR + 154 EUR) x 100
       __________________________ = 102,7 %           322 EUR x 102,7% = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
                      322 EUR

  Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

4.

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

             (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
     _____________________________________________ = Prozentsatz neu
         Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

         Beispiel für 3. Altersstufe

         (329 EUR + 77 EUR) x 100
       __________________________ = 111,2 %           365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
                      365 EUR

  Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

2 Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab.

 

Anlage zur DÜSSELDORFER TABELLE

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

(Stand: 01.01.2009)

 

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.

1. und 2. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

199

240

295

268

100

2.

1.501 - 1.900

214

257

314

290

105

3.

1.901 - 2.300

228

273

333

312

110

4.

2.301 - 2.700

242

289

352

333

115

5.

2.701 - 3.100

256

305

371

355

120

6.

3.101 - 3.500

278

331

401

389

128

7.

3.501 - 3.900

301

356

431

424

136

8.

3.901 - 4.300

323

382

461

459

144

9.

4.301 - 4.700

346

408

492

493

152

10.

4.701 - 5.100

368

434

522

528

160

 

 

3. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

196

237

292

262

100

2.

1.501 - 1.900

211

254

311

284

105

3.

1.901 - 2.300

225

270

330

306

110

4.

2.301 - 2.700

239

286

349

327

115

5.

2.701 - 3.100

253

302

368

349

120

6.

3.101 - 3.500

275

328

398

383

128

7.

3.501 - 3.900

298

353

428

418

136

8.

3.901 - 4.300

320

379

458

453

144

9.

4.301 - 4.700

343

405

489

487

152

10.

4.701 - 5.100

365

431

519

522

160

 

 

Ab 4. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

183,50

224,50

279,50

237

100

2.

1.501 - 1.900

198,50

241,50

298,50

259

105

3.

1.901 - 2.300

212,50

257,50

317,50

281

110

4.

2.301 - 2.700

226,50

273,50

336,50

302

115

5.

2.701 - 3.100

240,50

289,50

355,50

324

120

6.

3.101 - 3.500

262,50

315,50

385,50

358

128

7.

3.501 - 3.900

285,50

340,50

415,50

393

136

8.

3.901 - 4.300

307,50

366,50

445,50

428

144

9.

4.301 - 4.700

330,50

392,50

476,50

462

152

10.

4.701 - 5.100

352,50

418,50

506,50

497

160

 


Erwerbsobliegenheit:
(Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 1361 Rn. 40; § 1577 Rn. 7; § 1603 Rn. 56 ff)



Erwerbsobliegenheit bei Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt:

Da der Umfang der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht alleine durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt werden, muss er seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkommen anrechnen lassen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Umständen erreichen könnte.

Ist eine Beschäftigung zumutbar, sind fiktive Einkünfte hieraus nur dann nicht anzurechnen, wenn die Partei konkret unter substantiierter Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle nachweist, dass es ihr trotz intensiver Arbeitssuche nicht gelungen ist, eine Tätigkeit zu finden. Der allgemeine Hinweis auf eine ungünstige Arbeitsmarktlage ist hingegen nicht ausreichend.

Die Unterhaltsparteien trifft im Rahmen des Ehegattenunterhalts grundsätzlich nur die Obliegenheit zur Arbeit im normalen Umfang. Es steht ihnen grundsätzlich frei, eine darüber hinausgehende Nebentätigkeit aufzugeben.


Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt:

Gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und privilegierten volljährigen Kindern besteht nach § 1603 II BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Die Eltern trifft die Pflicht, alle verfügbaren Mittel heranzuziehen und, wenn der eigene Unterhalt sichergestellt ist, auf den Selbstbehalt ganz oder zum Teil zu verzichten, um für den angemessenen Unterhalt ihrer minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder aufzukommen.

Die Anforderungen an das, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts geht. Es besteht daher eine gesteigerte Arbeitspflicht. Der gesteigert Unterhaltspflichtige muss etwa zusätzliche Zugeständnisse machen bei der Arbeitsmodalitäten und zum Beispiel bereit sein, auch zu ungünstigen Zeiten wie nachts oder in den frühen Morgenstunden zu arbeiten. Gegebenenfalls muss sich der Unterhaltsschuldner auch um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bzw. um eine Nebentätigkeit bemühen.


Unterhalt des minderjährigen Kindes: Zurechenbarkeit fiktiver Einkünfte für den Unterhaltspflichtigen

   Leitsatz: BGH Urteil 03.12.2008 AZ. XII ZR 182/06

1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

2. Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.



Erbrecht

Zur Vor- und Nacherbschaft:

Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einen Erben in der Weise bestimmen, dass dieser erst Erbe (sog. Nacherbe) werden soll, nachdem zunächst ein anderer (sog. Vorerbe) Erbe geworden ist
(§ 2100 BGB). Bestimmt der Erblasser dabei nichts Anderweitiges, unterliegt der Vorerbe jedoch verschiedenen Beschränkungen. Er kann beispielsweise nicht frei über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügen (vgl. § 2113 Abs. 1 BGB).

Gehört allerdings zu dem Nachlass ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen wiederum ein Grundstück zählt, unterliegt der Vorerbe in Bezug auf dieses Grundstück nicht den genannten Beschränkungen. Das hat der V. Zivilsenat des BGH nun in einem Beschluss vom 15.03.2007 (Az. V ZB 145/06) klargestellt. Denn in diesem Fall ist nicht das Grundstück Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft, sondern der Erbteil des Erblasser an einem anderen Nachlass.


Erbschaftssteuer bei Vor- und Nacherbschaft

In vielen Fällen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll und entspricht den Interessen und Vorstellungen des Erblassers. Zu beachten ist aber, dass der Vorteil durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Hinblick auf die Erbschaftssteuer teuer zu stehen kommen kann. Denn das gesamte Vermögen wird in diesem Fall zwei Mal besteuert (vgl. § 6 ErbStG).



Erbrechtliche Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften:

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben zahlreiche Möglichkeiten, wie sie die Zukunft der Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafter gestalten können. Abhängig von Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag sind die Konsequenzen sehr unterschiedlich.

So kann der Tod des Gesellschafters etwa zur Auflösung der Gesellschaft führen. Dies ist beispielsweise bei einer GbR grundsätzlich immer der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (vgl. § 727 Abs. 1 BGB).

Vereinbart werden kann aber auch eine sog. Fortsetzungsklausel. Dabei wächst die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters dem oder den verbleibenden Gesellschaftern an. Der Tod des Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft führt zu deren Auflösung. Der verbleibende Gesellschafter hat allerdings das Recht, die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortzuführen. Handelt es sich dagegen um eine mehrgliedrige Gesellschaft, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus und die Gesellschafter können die Gesellschaft fortsetzen. Die Erben haben einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft bzw. den Mitgesellschafter, der nun die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortsetzt.

Eine weitere Möglichkeit ist die Aufnahme einer sog. einfachen Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag. Der Geschäftsanteil geht dann beim Tod des Gesellschafters in vollem Umfang auf den oder die Erben über. Bei einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft hingegen nur mit einem oder nur einigen, aber nicht allen Miterben fortgesetzt.

Eine weitere Alternative ist die sog. Eintrittsklausel. Der Alleinerbe oder auch ein anderer erhält das Recht, anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird die Gesellschaft von den übrigen Erben fortgesetzt und der Berechtigte abgefunden.



Mietrecht

Zur Untervermietung von Wohnraum:

Jeder Mieter von Wohnraum hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Teil des angemieteten Wohnraums unterzuvermieten. Erforderlich ist lediglich ein sog. berechtigtes Interesse. Dann kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung hat. Das hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 23.11.2005 (Az.: VIII ZR 4/05) klargestellt. Es fehlt in diesem Fall nicht an einem "berechtigten Interesse".

Zwar muss der Mieter nach § 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters zur Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten einholen. § 553 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Zweck der Regelung ist der Mieterschutz. Das Mietverhältnis soll auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch überlassen möchte. So genügt etwa auch schon der Wunsch nach Entlastung von Reise- und Wohnkosten oder Betreuung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit.



Verkehrsunfallsachen/Ordnungswidrigkeiten

Passiert ein Verkehrsunfall innerhalb der EU, an dem Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind, ist bislang völlig unklar, ob der Geschädigte die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Wege der Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz auf Schadensersatz verklagen kann.

In der deutschen Literatur ist eine solche Möglichkeit für den Geschädigten bislang weitgehend verneint worden. Der VI. Zivilsenat des BGH ist jedoch nunmehr geneigt, dem Geschädigten ein Klagerecht an seinem Wohnsitzgerichtsstand zuzubilligen. Er hat deshalb mit Beschluss vom 26.09.2006 (Az. VI ZR 200/05) dem EuGH die Frage zu Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO) durch die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 Abs. 1b dem Geschädigten dieses Recht gibt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH dieses Problem in einer Leitentscheidung lösen wird. Dem Geschädigten würden jedenfalls zahlreiche Schwierigkeiten erspart.



Steuerrecht

Steuerklasse einer geschiedenen oder getrennt lebenden Person mit Kind im Haushalt:

Grundsätzlich gilt für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen die Steuerklasse I. In die Steuerklasse II sind hingegen Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für allein Erziehende erhalten. Dies sind die zur Steuerklasse I gehörenden Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Eine geschiedene oder getrennt lebende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt ist folglich grundsätzlich in die Steuerklasse II einzuordnen. Allerdings darf neben den eigenen Kindern keine andere Person zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Lebt der allein erziehende Elternteil etwa mit einem neuen Partner zusammen, ist eine Einordnung in Steuerklasse I vorzunehmen.



Jagd- und Waffenrecht

Zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis ist die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen unter anderem solche Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer der dort aufgezählten Straftaten zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind.

Der Hessische VGH hat mit Beschluss vom 14.10.2004 (Az. 11 TG 2490/04) entschieden, dass auch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen der Verwirklichung von in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet, auch wenn die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet wurde, die jeweils unter 60 Tagessätzen lagen. Maßgeblich ist alleine, dass jemand wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden ist und eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen ein erhebliches Unwerturteil enthält.