Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle 20091
Stand: 01.01.2009
A. Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren(§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | |||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 |
| |||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.500 | 281 | 322 | 377 | 432 | 100 | 770/900 |
2. | 1.501-1.900 | 296 | 339 | 396 | 454 | 105 | 1.000 |
3. | 1.901-2.300 | 310 | 355 | 415 | 476 | 110 | 1.100 |
4. | 2.301-2.700 | 324 | 371 | 434 | 497 | 115 | 1.200 |
5. | 2.701-3.100 | 338 | 387 | 453 | 519 | 120 | 1.300 |
6. | 3.101-3.500 | 360 | 413 | 483 | 553 | 128 | 1.400 |
7. | 3.501-3.900 | 383 | 438 | 513 | 588 | 136 | 1.500 |
8. | 3.901-4.300 | 405 | 464 | 543 | 623 | 144 | 1.600 |
9. | 4.301-4.700 | 428 | 490 | 574 | 657 | 152 | 1.700 |
10. | 4.701-5.100 | 450 | 516 | 604 | 692 | 160 | 1.800 |
ab 5.101 | nach den Umständen des Falles | ||||||
Anmerkungen:
1. | Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. |
2. | Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. |
3. | Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
4. | Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
5. | Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) |
6. | Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
7. | Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. |
8. | Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. |
9. | In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. |
10. | Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. |
B. Ehegattenunterhalt
I. | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
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II. | Fortgeltung früheren Rechts:
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III. | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: |
IV. | Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
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V. | Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
|
VI. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
|
Anmerkung zu I - III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
268 EUR (432-164) (K 1) + 240 EUR (322-82) (K 2) + 196 EUR (281-85) (K3) = 701 EUR
Unterhalt:
K 1: 268 x 400 : 704 = 152,27 EUR
K 2: 240 x 400 : 704 = 136,36 EUR
K 3: 196 x 400 : 704 = 111,36 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. | Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete). |
II. | Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR. |
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. | Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO). |
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
_____________________________________________ = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100
__________________________ = 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
279 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR
2. | Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO). |
(Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100
_____________________________________________ = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR - 77 EUR) x 100
__________________________ = 70,2 % 279 EUR x 70,2% = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
279 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. | Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO). |
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
_____________________________________________ = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100
__________________________ = 102,7 % 322 EUR x 102,7% = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
322 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. | Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO). |
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
_____________________________________________ = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR + 77 EUR) x 100
__________________________ = 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
365 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
2 Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab.
Anlage zur DÜSSELDORFER TABELLE
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
(Stand: 01.01.2009)
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.
1. und 2. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 199 | 240 | 295 | 268 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 214 | 257 | 314 | 290 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 228 | 273 | 333 | 312 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 242 | 289 | 352 | 333 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 256 | 305 | 371 | 355 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 278 | 331 | 401 | 389 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 301 | 356 | 431 | 424 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 323 | 382 | 461 | 459 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 346 | 408 | 492 | 493 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 368 | 434 | 522 | 528 | 160 |
3. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 196 | 237 | 292 | 262 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 211 | 254 | 311 | 284 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 225 | 270 | 330 | 306 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 239 | 286 | 349 | 327 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 253 | 302 | 368 | 349 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 275 | 328 | 398 | 383 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 298 | 353 | 428 | 418 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 320 | 379 | 458 | 453 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 343 | 405 | 489 | 487 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 365 | 431 | 519 | 522 | 160 |
Ab 4. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 183,50 | 224,50 | 279,50 | 237 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 198,50 | 241,50 | 298,50 | 259 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 212,50 | 257,50 | 317,50 | 281 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 226,50 | 273,50 | 336,50 | 302 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 240,50 | 289,50 | 355,50 | 324 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 262,50 | 315,50 | 385,50 | 358 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 285,50 | 340,50 | 415,50 | 393 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 307,50 | 366,50 | 445,50 | 428 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 330,50 | 392,50 | 476,50 | 462 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 352,50 | 418,50 | 506,50 | 497 | 160 |
Erwerbsobliegenheit:
(Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 1361 Rn. 40; § 1577 Rn. 7; § 1603 Rn. 56 ff)
Erwerbsobliegenheit bei Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt:
Da der Umfang der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht alleine durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt werden, muss er seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkommen anrechnen lassen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Umständen erreichen könnte.
Ist eine Beschäftigung zumutbar, sind fiktive Einkünfte hieraus nur dann nicht anzurechnen, wenn die Partei konkret unter substantiierter Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle nachweist, dass es ihr trotz intensiver Arbeitssuche nicht gelungen ist, eine Tätigkeit zu finden. Der allgemeine Hinweis auf eine ungünstige Arbeitsmarktlage ist hingegen nicht ausreichend.
Die Unterhaltsparteien trifft im Rahmen des Ehegattenunterhalts grundsätzlich nur die Obliegenheit zur Arbeit im normalen Umfang. Es steht ihnen grundsätzlich frei, eine darüber hinausgehende Nebentätigkeit aufzugeben.
Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt:
Gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und privilegierten volljährigen Kindern besteht nach § 1603 II BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Die Eltern trifft die Pflicht, alle verfügbaren Mittel heranzuziehen und, wenn der eigene Unterhalt sichergestellt ist, auf den Selbstbehalt ganz oder zum Teil zu verzichten, um für den angemessenen Unterhalt ihrer minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder aufzukommen.
Die Anforderungen an das, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts geht. Es besteht daher eine gesteigerte Arbeitspflicht. Der gesteigert Unterhaltspflichtige muss etwa zusätzliche Zugeständnisse machen bei der Arbeitsmodalitäten und zum Beispiel bereit sein, auch zu ungünstigen Zeiten wie nachts oder in den frühen Morgenstunden zu arbeiten. Gegebenenfalls muss sich der Unterhaltsschuldner auch um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bzw. um eine Nebentätigkeit bemühen.
Unterhalt des minderjährigen Kindes: Zurechenbarkeit fiktiver Einkünfte für den Unterhaltspflichtigen
Leitsatz: BGH Urteil 03.12.2008 AZ. XII ZR 182/06
1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
2. Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Erbrecht
Zur Vor- und Nacherbschaft:
Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einen Erben in der Weise bestimmen, dass dieser erst Erbe (sog. Nacherbe) werden soll, nachdem zunächst ein anderer (sog. Vorerbe) Erbe geworden ist
(§ 2100 BGB). Bestimmt der Erblasser dabei nichts Anderweitiges, unterliegt der Vorerbe jedoch verschiedenen Beschränkungen. Er kann beispielsweise nicht frei über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügen (vgl. § 2113 Abs. 1 BGB).
Gehört allerdings zu dem Nachlass ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen wiederum ein Grundstück zählt, unterliegt der Vorerbe in Bezug auf dieses Grundstück nicht den genannten Beschränkungen. Das hat der V. Zivilsenat des BGH nun in einem Beschluss vom 15.03.2007 (Az. V ZB 145/06) klargestellt. Denn in diesem Fall ist nicht das Grundstück Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft, sondern der Erbteil des Erblasser an einem anderen Nachlass.
Erbschaftssteuer bei Vor- und Nacherbschaft
In vielen Fällen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll und entspricht den Interessen und Vorstellungen des Erblassers. Zu beachten ist aber, dass der Vorteil durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Hinblick auf die Erbschaftssteuer teuer zu stehen kommen kann. Denn das gesamte Vermögen wird in diesem Fall zwei Mal besteuert (vgl. § 6 ErbStG).
Erbrechtliche Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften:
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben zahlreiche Möglichkeiten, wie sie die Zukunft der Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafter gestalten können. Abhängig von Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag sind die Konsequenzen sehr unterschiedlich.
So kann der Tod des Gesellschafters etwa zur Auflösung der Gesellschaft führen. Dies ist beispielsweise bei einer GbR grundsätzlich immer der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (vgl. § 727 Abs. 1 BGB).
Vereinbart werden kann aber auch eine sog. Fortsetzungsklausel. Dabei wächst die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters dem oder den verbleibenden Gesellschaftern an. Der Tod des Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft führt zu deren Auflösung. Der verbleibende Gesellschafter hat allerdings das Recht, die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortzuführen. Handelt es sich dagegen um eine mehrgliedrige Gesellschaft, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus und die Gesellschafter können die Gesellschaft fortsetzen. Die Erben haben einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft bzw. den Mitgesellschafter, der nun die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortsetzt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Aufnahme einer sog. einfachen Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag. Der Geschäftsanteil geht dann beim Tod des Gesellschafters in vollem Umfang auf den oder die Erben über. Bei einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft hingegen nur mit einem oder nur einigen, aber nicht allen Miterben fortgesetzt.
Eine weitere Alternative ist die sog. Eintrittsklausel. Der Alleinerbe oder auch ein anderer erhält das Recht, anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird die Gesellschaft von den übrigen Erben fortgesetzt und der Berechtigte abgefunden.
Mietrecht
Zur Untervermietung von Wohnraum:
Jeder Mieter von Wohnraum hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Teil des angemieteten Wohnraums unterzuvermieten. Erforderlich ist lediglich ein sog. berechtigtes Interesse. Dann kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung hat. Das hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 23.11.2005 (Az.: VIII ZR 4/05) klargestellt. Es fehlt in diesem Fall nicht an einem "berechtigten Interesse".
Zwar muss der Mieter nach § 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters zur Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten einholen. § 553 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Zweck der Regelung ist der Mieterschutz. Das Mietverhältnis soll auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch überlassen möchte. So genügt etwa auch schon der Wunsch nach Entlastung von Reise- und Wohnkosten oder Betreuung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit.
Verkehrsunfallsachen/Ordnungswidrigkeiten
Passiert ein Verkehrsunfall innerhalb der EU, an dem Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind, ist bislang völlig unklar, ob der Geschädigte die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Wege der Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz auf Schadensersatz verklagen kann.
In der deutschen Literatur ist eine solche Möglichkeit für den Geschädigten bislang weitgehend verneint worden. Der VI. Zivilsenat des BGH ist jedoch nunmehr geneigt, dem Geschädigten ein Klagerecht an seinem Wohnsitzgerichtsstand zuzubilligen. Er hat deshalb mit Beschluss vom 26.09.2006 (Az. VI ZR 200/05) dem EuGH die Frage zu Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO) durch die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 Abs. 1b dem Geschädigten dieses Recht gibt.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH dieses Problem in einer Leitentscheidung lösen wird. Dem Geschädigten würden jedenfalls zahlreiche Schwierigkeiten erspart.
Steuerrecht
Steuerklasse einer geschiedenen oder getrennt lebenden Person mit Kind im Haushalt:
Grundsätzlich gilt für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen die Steuerklasse I. In die Steuerklasse II sind hingegen Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für allein Erziehende erhalten. Dies sind die zur Steuerklasse I gehörenden Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Eine geschiedene oder getrennt lebende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt ist folglich grundsätzlich in die Steuerklasse II einzuordnen. Allerdings darf neben den eigenen Kindern keine andere Person zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Lebt der allein erziehende Elternteil etwa mit einem neuen Partner zusammen, ist eine Einordnung in Steuerklasse I vorzunehmen.
Jagd- und Waffenrecht
Zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:
Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis ist die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen unter anderem solche Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer der dort aufgezählten Straftaten zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind.
Der Hessische VGH hat mit Beschluss vom 14.10.2004 (Az. 11 TG 2490/04) entschieden, dass auch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen der Verwirklichung von in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet, auch wenn die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet wurde, die jeweils unter 60 Tagessätzen lagen. Maßgeblich ist alleine, dass jemand wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden ist und eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen ein erhebliches Unwerturteil enthält.